Gemäß § 72a des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Im Hinblick auf ehrenamtliche LernbegleiterInnen und Träger der freien Jugendhilfe ist der § 72a SGB VIII nicht heranzuziehen, dennoch wird erwartet, dass Sie im Hinblick auf die in § 72a SGB VIII genannten Straftatbestände unbelastet sind. Dieses wird von Ihnen gegenüber der Hochschulgruppe Studenten für Kinder Karlsruhe e.V. (SfKa) mit der Zustimmung zu diesem Schreiben bestätigt. Zudem versichern Sie, dass Sie nicht Mitglied in der Scientology Church sind.
Studenten für Kinder Karlsruhe e.V. (SfKa) behält es sich vor im Einzelfall die Vorlage eines Führungszeugnises einzufordern.
Sie haben sich gegenüber den von ihnen betreuten SchülerInnen stets vorbildlich und korrekt zu verhalten. Die im Rahmen der Tätigkeit erhaltenen vertraulichen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergegeben und ansonsten nicht weiterverwendet werden.